10 Dinge, die unerwarteterweise im Garten verboten oder erlaubt sind

11.04.2023 10:28

Dein Gartennachbar mäht feiertags den Rasen, seine Katze hinterlässt ihr Geschäft auf deinem Grundstück und seine Gartenzwerge zeigen dir ihre blanken Hintern oder sogar ihre Mittelfinger? Dies sind nur einige Faktoren von vielen, die zu einem handfesten Nachbarschaftsstreit eskalieren können.

Um einen solchen zu vermeiden oder schnellstmöglich zu entschärfen, ist es jedoch notwendig, über die Gesetzeslage Bescheid zu wissen. Aus diesem Grund erfährst du in diesem Artikel 10 Dinge, die im Garten unerwarteterweise verboten oder erlaubt sind.

1.) Grillen

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Grundsätzlich ist das Grillen im Garten erlaubt. Allerdings müssen bei angemieteten Gärten die vertraglichen Regelungen beachtet werden. Vermieter können das Grillen im Garten nämlich gänzlich verbieten, um zu verhindern, dass die Nachbarn durch Rauchwolken, welche beim Grillen entstehen können, belästigt werden. Größere Grill-Events werden gesetzlich sogar zeitlich begrenzt. So dürfen solche Veranstaltungen lediglich 5 bis 12 Mal zwischen Mai und September stattfinden und dies jeweils nur zwischen 7 und 22 Uhr.

2.) Ruhezeiten

Es gibt keine bundesweit gesetzlich geregelten täglichen Ruhezeiten. Allerdings gelten Sonn- und Feiertage als Ruhetage und müssen als solche auch eingehalten werden. An diesen Tagen sind mit Lärm verbundene Tätigkeiten im Garten, wie beispielsweise das Rasenmähen, verboten. In angemieteten Gärten müssen zudem die vertraglichen Regelungen beachtet werden. In den meisten Fällen beschränkt sich die tägliche Ruhezeit hierbei auf zwei Stunden während der Mittagszeit – von 13 bis 15 Uhr.

3.) Kindergeschrei

Babys und Kleinkindern ist es theoretisch erlaubt, rund um die Uhr zu schreien, da sie als unkontrollierbar angesehen werden. Ruhezeiten müssen daher von ihnen nicht eingehalten werden – weder zur Mittagsruhe noch an Sonn- und Feiertagen. Anders sieht dies jedoch bei älteren Kindern aus. Sobald diese ein gewisses Alter erreichen, gelten sie als kontrollierbar und müssen sich demnach an die Ruhezeiten halten.

4.) Katzen

Auch Katzen gelten in Deutschland als nicht kontrollierbar. Das bedeutet, dass Katzenbesitzer nicht verhindern müssen, dass ihre Katze das Nachbargrundstück betritt und sogar ihr Geschäft dort verrichtet. Gelangt die Nachbarkatze jedoch in die eigene Wohnung, muss sich der Nachbar persönlich darum kümmern, dass diese wieder herauskommt. Bei Mietgärten kommen auch hier wieder die vertraglichen Regelungen hinzu. So steht es dem Vermieter beispielsweise frei, die Haltung von Katzen bereits im Vorhinein gänzlich auszuschließen.

5.) Hunde

Für Hunde gibt es strengere Richtlinien, denn diese werden im Gegensatz zu Kleinkindern oder Katzen als kontrollierbar angesehen. Demnach ist es ihnen untersagt, das Nachbargrundstück zu betreten. Hundekot muss zudem nicht nur vom Nachbargrundstück, sondern auch vom eigenen entfernt werden, da es als Abfall gilt. Das Bellen von Hunden ist wiederum erlaubt, allerdings nur zwischen 6 und 22 Uhr. Maximal darf der Hund jedoch nur 60 Minuten lang am Stück bellen, bevor sein „Konzert“ als Lärmbelästigung deklariert wird.

6.) Urinieren

In seinen Garten zu urinieren oder sich nackt in die Sonne zu legen, ist prinzipiell erlaubt. Allerdings nur, wenn der eigene Garten mit einer dichten Hecke oder einer Mauer versehen ist. Demnach muss also ein gewisser Sichtschutz zu den Nachbarn gewährleistet sein, damit kein öffentliches Ärgernis entsteht. Unter dieser Bedingung sind also das Urinieren sowie das Nacktsein im Garten genehmigt.

7.) Gartenzwerge

Wem die Zwerge und Skulpturen im Garten seines Nachbarn rein optisch nicht gefallen, der wird diesen nicht dazu zwingen können, sie zu entfernen. Anders sieht die Lage jedoch aus, wenn die Zwerge und Skulpturen dem Nachbarn einen blanken Hintern oder den Mittelfinger zeigen. Dies gilt dann als Ehrverletzung, weswegen der Nachbar rechtlich gezwungen werden kann, die Zwerge und Skulpturen von seinem Grundstück zu entfernen.

8.) Pflanzen

Pflanzen, die vom Nachbargrundstück aufs eigene ragen, müssen vom Nachbarn entfernt werden. Dieser muss zunächst schriftlich darauf aufmerksam gemacht werden. Es muss ihm zudem eine Frist gesetzt werden, bis wann er die Pflanze entfernt haben muss. Ignoriert der Nachbar das Schreiben und hält sich nicht an die gesetzte Frist, dürfen die Teile der Pflanze, welche auf das eigene Grundstück ragen, selbst abgeschnitten werden.

9.) Hühnerhaltung

Hühner in seinem Garten zu halten, ist grundsätzlich erlaubt. Sind diese jedoch zu laut, kann es die Nachbarn stören und somit als Lärmbelästigung angesehen werden. Aus diesem Grund kann die Hühnerhaltung rechtlich untersagt werden. In ländlichen Gegenden sind die Richtlinien zur Hühnerhaltung hingegen lockerer. Hier wird selbst ein Weckruf vor 3 Uhr morgens als tolerierbar angesehen und stellt somit keinen Grund zum Verbieten dar.

10.) Frösche

Frösche können zwar im Vergleich zu Hühnern ähnlich starken Lärm verursachen, allerdings muss dies vom Nachbarn toleriert werden, denn: Die meisten Frösche, die im Gartenteich vorzufinden sind, stehen unter Artenschutz. Sie zu fangen, zu verletzen oder ihre Nist- und Brutstätten zu zerstören, ist daher eine Straftat, die mit einem hohen Bußgeld geahndet wird.

Da du nun weißt, was im Garten alles erlaubt ist und was nicht, kannst du dich ab sofort dementsprechend verhalten und den nächsten Streit mit deinem Nachbarn sicherlich vermeiden. So steht dem friedlichen Nachbarschaftsleben nichts mehr im Wege. 

Quelle