Bundesverfassungsgericht kippt Verbot geschäftsmäßiger Sterbehilfe

27.02.2020 14:14

Das Bundesverfassungsgericht spricht sich in seinem aktuellen Urteil für das Recht auf selbstbestimmtes Sterben aus und erklärt damit den Strafrechtsparagrafen 217 für rechtswidrig.

Inhaltsverzeichnis

  • Bundesverfassungsgericht erklärt Strafrechtsparagraf 217 für verfassungswidrig
  • Gesetzgeber muss die Sterbehilfe völlig neu regeln
  • Seit 2017 werden Anträge für todbringende Betäubungsmittel auf Anordnung des Gesundheitsministerium abgelehnt
  • Betäubungsmittelgesetz untersagt den Erwerb der tödlichen Substanz
  • Extremfälle bilden die Ausnahme
  • Trotz langersehntem Sieg vor Gericht bisher kein Erfolg für Betroffene
  • Bundesverfassungsgericht muss neues Urteil fällen

Bundesverfassungsgericht erklärt Strafrechtsparagraf 217 für verfassungswidrig

In der Debatte um die Sterbehilfe in Deutschland hat das Bundesverfassungsgericht am 26. Februar 2020 ein neues Urteil gefällt. Hierin wird das Verbot der geschäftsmäßigen Beihilfe zum Suizid für verfassungswidrig erklärt. Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Andreas Voßkuhle, begründete die Entscheidung bei der Urteilsverkündung in Karlsruhe damit, dass es ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben gebe. Dies schließe die Freiheit mit ein, sich selbst das Leben zu nehmen und sich dabei von anderen helfen zu lassen. Der seit Dezember 2015 bestehende Strafrechtsparagraf 217, der eine "geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung" bisher unter Strafe gestellt hatte, hatte dies weitgehend unmöglich gemacht und wurde daher gekippt.

Gesetzgeber muss die Sterbehilfe völlig neu regeln

Das Urteil bedeutet für den Gesetzgeber, dass eine vollständige Neuregelung stattfinden muss, bei dem jedoch ein breites Spektrum an Möglichkeiten zur Verfügung steht. Neben einer allgemeinen Aufklärungspflicht wird auch darüber diskutiert, inwiefern Ärzte und Apotheker künftig besser abgesichert werden können, wenn sie Sterbewillige unterstützen.

Artikel vom 09.12.2019:

Ein Mann hatte geklagt, weil seiner inzwischen verstorbenen Ehefrau die erlösenden Substanzen verweigert wurden. Seit einem Unfall im Jahr 2002 war die Frau des Klägers vom Hals abwärts gelähmt und rund um die Uhr auf Betreuung durch Fachpersonal angewiesen. Unter dieser Situation litt sie extrem, schmerzhafte Krampfanfälle verschlimmerten ihr Leben weiter. Die Frau aus Braunschweig sah in ihrer Situation keine Lebensqualität mehr und wollte sich deshalb das Leben nehmen.

Am 02. März 2017 entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig daraufhin: "Zugang zu einem Betäubungsmittel, das eine schmerzlose Selbsttötung ermöglicht, darf in extremen Ausnahmesituationen nicht verwehrt werden." (BVerwG 3 c 19.15)

Was nach einem langersehnten Sieg für todkranke Menschen und Befürworter der Sterbehilfe aussah, stellte sich schnell als Trugschluss heraus, denn die Bundesregierung sträubt sich seit 2017 vehement dagegen, dieses Urteil zu befolgen. Auch wenn das wegweisende Urteil vorsieht, dass der Staat einem unheilbar Kranken "im extremen Einzelfall" den Zugang zu einem Betäubungsmittel wie zum Beispiel Natrium-Pentobarbital zum Zweck der schmerzlosen Selbsttötung nicht verwehren darf, ist genau dies seit Jahren gängige Praxis.

Seit 2017 werden Anträge für todbringende Betäubungsmittel auf Anordnung des Gesundheitsministerium abgelehnt

Betroffene berichten, dass gestellte Anträge lange aufgeschoben und schließlich abgelehnt wurden. Grund dafür ist die laut Bundesgesundheitsministerium unsichere Rechtslage, weshalb es dem Bundesinstitut trotz geltender Rechtsprechung verordnet hat, alle Anträge zum Erwerb für Betäubungsmittel zur Selbsttötung abzulehnen.

Der damalige Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe äußerte sich dazu damals mit den Worten: "Eine staatliche Behörde darf niemals Helfershelfer einer Selbsttötung werden." Und auch sein Nachfolger Jens Spahn spricht sich weiterhin dazu aus, das Leipziger Urteil vorerst zu ignorieren. Die Freigabe der tödlichen Medikamente im extremen Einzelfall von Seiten des Staates seien zu nah an einer geschäftsmäßigen Förderung einer Selbsttötung, welche durch den Gesetzgeber in Paragraf 217 ausdrücklich verboten worden sei.

Betäubungsmittelgesetz untersagt den Erwerb der tödlichen Substanz

Aus diesem Grund wurde der Antrag der Klärgerin beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), um eine lebensbeendende Medikamenten-Dosis zu bestellen, im Dezember 2004 abgelehnt. Das BfArM begründete seine Entscheidung damals deckungsgleich zum Gesundheitsminister damit, dass der Erwerb der Substanz zum Zweck der Selbsttötung nicht vom Betäubungsmittelgesetz gedeckt sei. Dies wird durch Paragraf 2017 des Strafgesetzbuchs untermauert. Hier wird seit Dezember 2015 die "geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung" unter Strafe gestellt.

Schließlich reiste das Ehepaar im Februar 2005 in die Schweiz, wo sich die Frau mit Unterstützung eines Vereins für Sterbehilfe das Leben nahm.

Quelle