Schwerbehinderte Mitarbeiterin wird wegen Kaffeepause fristlos gekündigt – Fall landet vor Gericht

04.05.2023 11:41

Wer ein paar Minuten Pause macht, ohne sich auszustempeln, begeht Arbeitszeitbetrug – und darf fristlos entlassen werden. Entscheidend ist das Verhalten nach der Tat, so das Landesarbeitsgerichts Hamm.

Darf man fristlos gekündigt werden, nur weil man einmal einen Kaffee trinken geht, ohne sich auszustempeln? Mit dieser Frage hat sich das Landesarbeitsgericht Hamm auseinandergesetzt. Eine Raumpflegerin hatte gegen ihren Arbeitgeber geklagt, da dieser sie nach einer zehnminütigen Kaffeepause fristlos entlassen hatte.

Die Frau hatte sich zu Beginn ihrer Arbeitszeit bei dem Betrieb eingestempelt. Kurze Zeit später ging sie in einem gegenüberliegenden Café einen Kaffee trinken – ohne sich bei der elektronischen Zeiterfassung auszustempeln. Ihr Vorgesetzter beobachtete sie dabei und sprach sie an. Die Raumpflegerin aber leugnete zunächst ihr Fehlverhalten. Erst als ihr Chef ihr anbot, ihr Beweisfotos davon zu zeigen, gab sie zu, sich nicht ausgestempelt zu haben.

Gericht entscheidet: Enormer Vertrauensbruch macht Abmahnung entbehrlich

Ihr Arbeitgeber reagierte darauf und kündigte sie mit Zustimmung des Inklusionsamts fristlos. Die Raumpflegerin, welche die mit einem Grad der Behinderung von 100 Prozent schwerbehindert ist, hielt wiederum die Entlassung für unverhältnismäßig und klagte. Ihr zufolge handelte es sich bei dem Vorfall um ein einmaliges Fehlverhalten.

Das Landesarbeitsgericht Hamm aber entschied, dass die Kündigung rechtmäßig sei. Es wertete den vorsätzlichen Missbrauch einer Stempeluhr als enormen Vertrauensbruch und gerechtfertigten Grund für eine fristlose Kündigung. Auch wenn es sich im Fall der Raumpflegerin nur um zehn Minuten handelte, sei dem Gericht zufolge eine Abmahnung entbehrlich. Grund dafür war der Umstand, dass das Landesarbeitsgericht nicht glaubte, dass die Beschäftigte ihr Verhalten ändere.

Verhalten nach der Tat ist entscheidend

Ausschlaggebend für das Urteil war das Verhalten der Frau nach dem Vergehen. Dass sie ihren Vorgesetzten auf Nachfrage angelogen und den Arbeitszeitbetrug zunächst geleugnet hatte, wertete das Gericht als besonders schwerwiegend.

 

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