Das Tragen der FFP2-Maske ist an sich schon lästig genug. Erst recht beim Autofahren. Was passiert aber nach einem Unfall? Angenommen, es kommt zu einer Konzentrationsstörung durch die erhöhte CO2-Rückatmung und dadurch zu einem Unfall: zahlt die Versicherung?
Zunächst ist die Frage zu klären, wie Versicherungen einen Unfall definieren. In den Allgemeinen Bedingungen für den Unfallschutz schreibt eine österreichische Versicherung: „Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.“
Auch bei einer Versicherung mit Sitz in Deutschland ist das wortgleich formuliert, aber um folgende Passage ergänzt: „Bei Vergiftungen durch plötzlich ausströmende Gase und Dämpfe wird der Begriff der Plötzlichkeit auch dann angenommen, wenn die versicherte Person durch besondere Umstände den Einwirkungen von Gasen oder Dämpfen mehrere Stunden lang unfreiwillig ausgesetzt war.“
Leistungsausschluss für Versicherung leicht begründbar
Plötzlich und unfreiwillig muss das Ereignis sein, um von einer Versicherung als Unfall anerkannt zu werden. Wie sieht das nun bezogen auf das Tragen einer Maske beim Lenken eines Kraftwagens aus? Angenommen, eine Bewusstseinsstörung wird durch eine erhöhte CO2-Rückatmung beim Maskentragen verursacht und führt zu einem Unfall. Sehen Versicherer auch das als Unfallereignis an? Ein Weblog hat diese Frage verschiedenen Versicherungen gestellt und teils widersprüchliche Antworten erhalten.
Diese reichen von einem knappen „Unser Unfallbegriff wird nicht erfüllt“ über „Es gibt keine Linie, wie auf so einen Einzelfall reagiert wird“ bis zu dem Hinweis darauf, dass „eine CO2 Vergiftung bzw. ein Sauerstoffmangel durch langes Tragen einer Maske eine allmähliche und entrinnbare Einwirkung“ darstelle, „weshalb für eine etwaige CO2-Vergiftung kein Versicherungsschutz besteht„.
Autofahrer im Stich gelassen
Längeres Tragen einer Maske stellt wohl eine allmähliche Einwirkung dar. Ist das Tragen der Maske „entrinnbar“? Eine Streitfrage. Eine Versicherung scheint jedenfalls relativ einfach einen Ausschluss vom Versicherungsschutz begründen zu können. Eine klare Aussage, dass der Versicherungsschutz bestehen würde, kam von keiner Versicherung!
Traurig für maskentragende Autofahrer, denn wie es aussieht, werden sie im Stich gelassen, wenn sie verordnungsgemäß ihrer Maske tragen und dadurch einen Unfall verursachen.
Das könnte Sie auch interessieren:
- Führerschein-Entzug wegen Masken-Attest ist Thema im Parlament
- „Nebelgranaten“: Darum will Sobotka die unverbindliche Maskenpflicht im Parlament
- Maskenpflicht als Druckmittel zu bedingungsloser und lückenloser Unterwerfung?
- Experten bestätigen: Maskenpflicht sinnlos und mitunter sogar gefährlich!
- Maskenpflicht: Richter zwischen Grundrecht und verfassungswidrigen Verordnungen
Und was denken Sie daran ?